Ausführungsverordnung

über die Bennung von Straßen, Plätzen und Brücken

Datum 1939 Signatur DE-1992-STRA-40-56
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Inhalt

Ausf.=Anw. zur BO. über die Benennung von Straßer Plätzen und Brücken.

RdErL d. RMdJ. v. 15. 7.1939

– V a 5141 lX/39-1002B*).





1. (1) Nach der VO. über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken v. 1. 4. 1939 (RGBI. l

S. 703) gehört die Benennung der innerhalb des

Weichbildeg von Gemeinden dem öffentlichen Verkehr

dienenden Straßen, Plätze und Brücken zu den

durch §2 DGQ den Gemeinden zur eigenen Ver-

antwortung zugewiesenen Aufgaben· Mit dem Jn-

krafttreten der VO. sind demnach landesrechtliche

Vorschriften, die die Benennung von Straßen,

Plätzen nnd Brücken anderen Stellen übertragen,

außer Kraft getreten.

(2) Die VO. erstreckt sich auf die Benennung

aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen,

Plätze, Grünanlagen und Brücken, die innerhalb

des Weichbildes einer Gemeinde liegen. Hierzu ge-

hören nicht nur die dem öffentlichen Verkehr ge-

widmeten Straßen usw« sondern auch die Straßen

usw-, auf denen tatsächlich ein öffentlicher Verkehr

stattfindet (z. V. Privatstraßen usw.). Innerhalb des

Weichbildes der Gemeinden liegen die Straßen,

Plätze, Grünanlagen und Brücken, die sich innerhalb

des Gemeindegebietes befinden. Dabei wird eine

Benennung jedoch im wesentlichen nur für solche

Straßen, Plätze, Grünanlagen und Brücken er-

forderlich sein, die innerhalb der bebauten Orts-lage

liegen.

(e)« über die Benennung von Straßen usw. im

Sinne der- VO. entscheidet in Zukunft der Bürger-

sp · - meister. Erbedarfj zu seiner Entscheidung der Zu-

stimmung des Beauftragten der NSDAPi Vexjagt

tderthgesanfxtregjtke der-s MSDAP seine Zustimmung-

sowtrdzurVermeidung ; des- itts .;»§ 33 Abf. 2 DGQ

vorgesehenevVersahwvs regelmäßig eins anders-»

beidenentligtengmehmeBenengm



 



Istlxöroe sthmjkiikxsskiksi. Den Von der Ortspol.-Behörde

gesinswsicn Dei-fesernlizcilichcn Gesichtspunkten ist

bei Der Gfxxxfksshlicsznng Imch Möglichkeit Rechnung

zu trage-n.

(5) Es kann zweckmäßig sein, auch noch andere

Stisllisn Um eine gnmchtliche Äußerung zu ersucheu.

Als solche Steuer-. kommen insbesondere die zu-

ständigen Dienststellen der Deutschen Reichspost in

Betracht, ferner die Leiter von Stadtarchiven, von

Geschichtsforschungchesellschasten und ähnlichen Ver-

einigungen. Wenn durch eine Straßenbenennung

eine verstorbene Persönlichkeit geehrt werden soll,

empfiehlt es sich, zuvor die Angehörigen zu hören,

es sei denn, daß es sich um eine Persönlichkeit von

überragender Allgemeinbedeutung handelt.

2. a) Neubenennungen:

Bei der Neuanlage Von Straßen und Straßen-

teilen liegt stets ein Interesse für eine baldige Be-

nennung vor.

b) Umbenennungen:

(1) Bestehende Straßennamen sollen grundsätz-

lich nicht geändert werden. Dies gilt vor allem für

alte und historische Namen. Jede Umbenennung

I bringt im übrigen für die verschiedensten Behörden

eine erhebliche Verwaltungsarbeit mit sich und ist

mit Unzuträglichkeiten und Belastungen für die Ein-

wohner verbunden.

(2) Eine Umbenennung ist deshalb nur in be-

sonderen Ausnahmefällen am Platze. Sie ist dann

gerechtfertigt nnd auch erforderlich, wenn die Be-

zeichnung einer Straße usw. dem nationalsozialiftischen

Staatsgedanken entgegensteht, ferner dann, wenn ein

Name in weiten Kreisen der Bürgerschaft Anstoß er-

regt. Eine Umbenennung kann auch- aus Gründen

der Verkehrserleichterung· geboten sein, wenn z. B.

Namen zu ständigen Verwechslungen Anlaß geben

oder wenn Doppelbenennungen vorliegen-. Ä

(s)«Wenn seineGLMGiUde den Wunsch hat, eine

f Persönlichkeit der- szneueksten Geschichte zu ehren, so

bietet sich hierzu ·.bsseiss-«.sföxer große-in- Ziahli der; neuen

s « Sztjräßemsk spdijtxe



 



 



Straßennamen, die sich bei Gebietstierändenmgen

ergeben können, sollen durch Umbenenuung beseitigt

werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen Gebietes-

veränderungen vor Inkrafttreten dieses RdErL vor-

genommen worden sind.

b) (1) Straßenbezeichnungen, die sich nur in den

Grundwörtern (tvie Straße, Allee, Platz usw.) unter-

scheiden, gelten als Wiederholung

(2) Eine Wiederholung ist nur statthaft, wenn

eine Straße, ein Platz, eine Brücke oder eine Grün-

anlage unmittelbar beieinander liegen, oder bei fort-

laufenden hervorragenden Straßenzügen (Ausfall-

straßen) von beträchtlicher Länge, die bei demselben

Bestimmungswort (das ist der Name, nach dein die

Straße benannt ist) durch Änderung des Grundwortes

in einzelne Abschnitte unterteilt werden.

o) Die Anzahl der Straßennamen ist möglichst

zu beschränken. Ein fortlaufender Straßenng soll

daher in der Regel nicht mehrere Namen erhalten.

Andererseits soll ein Straßennatne nicht über den

Punkt hinaus geführt werden, an dem die Straße

ihren natürlichen Abschluß hat oder einschneidend

unterbrochen wird.

d) (1) Aus den Straßennamen soll erkennbar

sein, daß es sich um Straßen- oder Platzbezeichnungen

handelt.

(I) Das Grundtvort ist möglichst dem Straßen-

gepräge anzupassen.

(3) Jn einen Platz einmündende Straßen sollen

mit ihren Namen nicht über den Platz hinaus ge-

führt werden. Alle unmittelbar an dem Platz ge-

legenen Gebäude und Flächen sollen die Bezeichnung

des Platzes führen. Eine Straße darf nur dann

ausnahmsweise ihren Namen auch im Bereich eines

Platzes beibehalten, wenn sie über den Platz hinaus

eine geradlinige und ungeknickte Fortsetzung bildet.

(4) Zur Abwechslung sollen neben dem allge-

meinen Grundwort ,,Straße« möglichst auch die Be-

zeichnungen Damm, Allee, Weg, Gang, Ring, Pfad

u. a. und für das Grundwort ,,Platz« die Bezeich-

nungen Markt, Plan, Freiheit, Park u. a. verwendet

werden.

(5) Namen, die in ihrer Aussprache oder Schreib-

weise ähnlich sind, müssen verschiedene Grundwörter

erhalten.

e) DieZusammenfassung vonStraßen zu Straßen-

vierteln durch Zuteilung von Namen einer bestimmten

Gattung ist zweckmäßig, da hierdurch das Zurecht-

finden · den Qrtsfremden wesentlich erleichtert wird.

tx)»j(1). Es ist selbstverständlich, daß die Straßen-

zxnakxnzesnzmit der nationalsozialistischen Weltanschauung

mEmklcmg cis-lieben müssen-«

(-)VesoiidererWs-rt



W Fijr Etrusc-Eh dik- nnch Nachbargemeinden

führen, ist in der Regel der Name der Nachbar-

gemeindg zu wählen. Wichtige Verlehrsstraßen

können ihrer Verkehrsbedeutung entsprechend nach

dem Ort oder der Richtung, wohin sie führen, be-

nannt werden.

(4) Daneben kommen hauptsächlich die Namen

der Länder, Städte, Ortschaften, Provinzen, Land-

schaften, Hoch- nnd Mittelgebirge des Deutschen

Reichs nnd der deutschsprachigen Gebiete des Aus-

lande-s sowie der deutschen Kolonien, ferner die

Namen von Orten, an die sich besondere Ereignisse

Schlachten oder dergleichen) knüpfen, in Betracht.

(5) Des weiteren sind die Namen von Männern

der deutschen Geschichte zu wählen, insbesondere von

Vorkämpfern der nationalsozialistischen Weltanschau-

ung, von großen Staatsmännern, Heer- und Flottem

sührern, von Männern, die sich im Kriege, bei der

nationalsozialistischen Erhebung sowie im Kampfe

um das deutsche Volkstum besonders ausgezeichnet

haben, von Männern der Kunst, Wissenschaft und

Wirtschaft, sowie von Männern, die sich um die

Leibesübungen verdient gemacht haben. Nach

Lebenden dürfen öffentliche Straßen grundsätzlich

nicht benannt werden. In besonderen Ausnahme-

fällen ist zuvor dem RMdJ. zu berichten.

g) Bei der Auswahl der Namen ist die Be-

deutung der Straße zu berücksichtigen; insbesondere

ist darauf zu achten, daß die durch eine Straßen-

benennung beabsichtigte Ehrung einer Person, Stadt

usw. tatsächlich auch eine Ehrung darstellt.

h) (1) Die Straßennamen sollen möglichst klar

und einprägsam sein. Der ganze Name einschließlich

des Grundwortes soll in der Regel aus nicht mehr

als 5 Silben und höchstens aus zwei getrennten

Wörtern bestehen.

(2) Namen, die zu Berwechslungen, zu Miß-

deutungen oder Verspottungen Anlaß geben oder

die Anwohner verächtlich machen, dürfen nicht ver-

wendet werden.

(8) Von der Verwendung von Namen aus

Fremdsprachen, deren Schreibweise zu falscher Aus-

sprache führt, ist möglichst abzusehen.

(4) Für die Schreibweise der Straßennamen

(Zufammenschreiben des Bestimmungs- und Grund-

wortes, Zerlegung durch Trennungsstriche, falls der

Bestimmungsname aus mehreren Wörtern besteht,

Nichtzusammenschreiben von Bestimmungs- und

Grundwort, wenn der Bestimmungsname ein Eigen-

schaftswort ist) gelten die-Regeln der deutschen

Rsskhtschretbungs Gegebeneufalls wird-, deii Bürger-»

metsterin empfohlen sich wegen der Schreie-weise